Das Logo von Maruf e.V.; Es besteht aus einem Halbmond-Sichel, in dem sich zwei betende Hände befinden. MARUF e.V.

Satzung

„Maruf e.V.“

§1 Name und Sitz

1.1 Der Verein führt den Namen „Maruf e.V.“

1.2 Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamm einzutragen. Sitz des Vereins ist Bergkamen.

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.2 Zweck des Vereins ist es, Gelder, Beiträge und Sachzuwendungen zu sammeln und zu verwalten, um mit diesen die Bildungsinitiativen und die Entwicklungshilfe in afrikanischen Entwicklungsländern u.a. in Niger zu fördern. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die gezielte Unterstützung von Projekten zur Verbesserung der Lebenssituation von Menschen in afrikanischen Entwicklungsländern verwirklicht. Dies soll vorrangig erreicht werden in folgenden Bereichen:

2.3 Förderung des Bildungswesens
· Die Verbesserung der Ausstattung in Schulen jeden Schultyps, durch Sachmittel, Unterrichtsmaterialen und Verbrauchsmaterialen
· Gründung und Unterhaltung von Waisenhäusern, Kindergärten und Schulen

2.4 Förderung der Bildungssituation von Einzelpersonen durch die Übernahme von Schulgeld, Patenschaften, Studienhilfen und Ausbildungsgeld, sofern die Bedürftigkeit der Person eindeutig ist.

2.5 Verbesserung der Infrastruktur z.B. durch den Bau von Brunnen für sauberes Trinkwasser

2.6 Förderung des Gesundheitswesens
· Versorgung mit in Afrika teuren oder schwer zu beschaffenden Medikamenten
· Zuwendung von medizinischen und pharmazeutischen Hilfsgütern an hilfsbedürftige Personen
· Übernahme von Operationskosten

2.7 Verbesserung der Lebenssituation durch die Ausgabe von Nahrung und Kleidung an hilfsbedürftige Menschen

2.8 Der Verein arbeitet mit staatlichen und nicht staatlichen Institutionen, sowie mit bereits bestehenden Einrichtungen in den EU Ländern, der Türkei und den afrikanischen Ländern, wie u.a. Niger, zusammen.

§3 Selbstlosigkeit

3.1 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.2 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.

3.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

4.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sein, die den Vereinszweck anerkennt und bereit ist den Verein aktiv oder passiv zu fördern.

4.2 Aktive (ordentliche) Mitglieder sind die an den Aufgaben des Vereins beteiligte und den Verein zusätzlich durch regelmäßige Monats- oder Jahresbeiträge unterstützenden Mitglieder.

4.3 Passive (Fördermitglieder) Mitglieder sind Mitglieder, die sich nicht aktiv innerhalb des Vereins einbringen, aber die Ziele und auch den Zweck des Vereins fördern und unterstützen.

4.4 Ehrenmitglieder werden Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Sie haben aber die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive (ordentliche) Mitglieder und können an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

4.5 Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck, auch in der Öffentlichkeit, in ordnungsgemäßer Weise zu vertreten.

4.6 Die Mitglieder im Verein sind berechtigt, an allen Sitzungen und Versammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

4.7 Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über die schriftliche Aufnahme eines Mitgliedes in den Verein entscheidet der Vorstand.

4.8 Die Mitgliedschaft in dem Verein ist persönlich, nicht stellvertretend oder vererbbar.

4.9 Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, dem freiwilligen Austritt, dem Ausschluss oder mit der Auflösung des Vereins.

4.10 Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes muss mit einer Frist von 4 Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand in Form einer schriftlichen Kündigung mitgeteilt werden.

4.11 Der Ausschluss eines Mitgliedes (mit sofortiger Wirkung) kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in groben Maße gegen die Satzung des Vereins, die Vereinsinteressen oder den Satzungszweck verstößt. Dem Mitglied kann vor Ausschluss auf Wunsch eine Anhörung in der Mitgliederversammlung gewährt werden. Der Ausschluss durch den Vorstand wird durch eine einfache Stimmmehrheit vollzogen. Der Beschluss muss dem betroffenen Mitglied mit einer Begründung schriftlich mitgeteilt werden.

4.12 Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche einer Mitgliedschaft. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§5 Organe des Vereins

Der Verein besitzt zwei Organe:

5.1 Die Mitgliederversammlung

5.2 Den Vorstand

§6 Mitgliederversammlung

6.1 Die Mitgliederversammlung besteht aus den aktiven Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern des Vereins.

6.2 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.

6.3 Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich stattfinden. Diese muss unter Einbehaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einberufen werden.

6.4 Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält. Darüber hinaus ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, wenn diese unter Angabe von Gründen und einer Tagesordnung von 30 Prozent der Mitglieder schriftlich beantragt wird.

6.5 Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Werktage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.

6.6 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung besteht ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse sind in einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu fassen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

6.7 Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Verlangen von einem Drittel der anwesenden Mitglieder erfolgen. Die änderung der Satzung oder des Vereinszwecks, sowie die Auflösung des Vereins erfordern zwei Drittel der Stimmen der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

6.8 Der Verlauf und alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von einem vorher zu wählenden Protokollführer protokolliert. Im Anschluss wird das Protokoll vom Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet.

6.9 In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins, insbesondere:
· die Verabschiedung und änderung der Satzung · die Wahlen zum Vorstand · die Entgegennahme des Jahresberichts · die Entlastung des Vorstands und des Kassenwarts · die Festsetzung des Beitrags und der Beitragsstruktur · die Genehmigung der Mitgliederversammlungsprotokoll · die Beschlussfassung bei Ablehnung oder Ausschluss von Mitgliedern · die Auflösung des Vereins

§7 Der Vorstand

7.1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenführer und ggf. bis zu drei Beisitzern.

7.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur nächsten Neuwahl in der Mitgliederversammlung im Amt.

7.3 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen ist. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

7.4 Die Mitglieder des Vorstands beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit. In dringenden Fällen entscheidet der Vorsitzende.

7.5 Beschlüsse des Vorstands werden vom Vorsitzenden unterzeichnet.

7.6 Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

§8 Die Finanzierung des Vereins

Der Verein finanziert sich durch:

8.1 Beiträge der aktiven (ordentlichen) Mitglieder. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung und der damit verbundenen Beitragsordnung festgesetzt. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig.

8.2 Beiträge der passiven Mitglieder (Fördermitglieder). Diese bestimmen bei Eintritt in den Verein die Höhe ihrer finanziellen Unterstützung nach eigenem Ermessen.

8.3 Zuschüsse, Geld- und Sachspenden

§9 Auflösung des Vereins

9.1 Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und zwei Drittel der Stimmen der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

9.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an einem gleich berechtigten, gemeinnützigen und mildtätigen Verein, der das Geld unmittelbar und ausschließlich für ein steuerbegünstigtes Projekt in Afrika zu verwenden wird.

9.3 Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamts ausgeführt werden.

§10 Gültigkeit der Satzung

10.1 Vorstehende Fassung der Satzung besteht aus 10 Paragraphen. Sie wurde auf der Gründungsversammlung am 23.11.2017 beschlossen und ist seitdem in Kraft.

Aktuelle Vorstandsmitglieder:

Herr Cengiz UYSAL
Herr Muhammed Nuri UYSAL
Herr Muhammed Recep UYSAL
Herr Onur ELITOK
Frau Meral ELITOK
Herr Emirhan DANABAS
Herr Halil Ilker ASYALI

Bergkamen, den 08.01.2021